Die Schweizer Kommunisten

PdA Partei der Arbeit der Schweiz
PdT Parti suisse du Travail
PoP Parti ouvrier et populaire
PC Partito Comunista

Statuten der Partei der Arbeit der Schweiz (PdAS)

Ziele

Art. 1

Die Partei der Arbeit der Schweiz (PdAS) ist eine demokratische politische Organisation, die sich die folgenden Ziele setzt:
a) die materiellen und kulturellen Interessen der Bevölkerung der Schweiz auf der Grundlage eines demokratischen Sozialismus, der sich permanent von der wissenschaftlichen Analyse der Gesellschaft und den humanistischen Errungenschaften leiten lässt, zu verteidigen und zu fördern; darunter versteht die PdAS die freie, friedliche, würdige und humane Entfaltung eines jeden und einer jeden als Bedingung der freien Entfaltung aller, in Einklang mit Natur und Umwelt.
b) die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen und einen Beitrag zu ihrer Befreiung von jeglicher Ausbeutung und Unterwerfung zu leisten;
c) die demokratischen Rechte aller und auf allen Gebieten zu verteidigen und auszubauen;
d) auf die Schaffung einer breiten Mehrheit zur Überwindung des Kapitalismus und auf die Entwicklung der schweizerischen Gesellschaft zum Sozialismus hinzuwirken;
e) zur Suche des Friedens in der Welt und dessen Festigung beizutragen;
f) die internationale Solidarität zwischen den Völkern, zwischen den arbeitenden Menschen, zwischen Männern, Frauen und Kindern dieser Erde zu entwickeln; einen Beitrag zur Gleichstellung der Völker zu leisten und mitzuhelfen, sie von jeglicher Ausbeutung und Unterwerfung zu befreien.
Ausgeführt sind diese Ziele in den periodisch formulierten Programmen der PdAS, die den historischen, nationalen und internationalen Bedingungen Rechnung tragen.
Die PdAS beruft sich in kritischer Weise auf das Erbe der Bewegungen für den Sozialismus und des Kampfes der Völker für ihre Unabhängigkeit. Sowohl in ihren Überlegungen als auch in ihrer Tätigkeit stützt sie sich auf die Analysen wie sie von Marx und den andern Theoretikerinnen und Theoretikern der revolutionären Bewegung entwickelt worden sind. In ihrem Kampf an der Seite der Ausgebeuteten berücksichtigt sie die Existenz von Klassenwidersprüchen.
Die PdAS arbeitet mit Organisationen, Bewegungen und Personen zusammen, die im Allgemeinen oder im Speziellen ähnliche Ziele verfolgen wie sie.

Organisation

Art. 2

Die PdAS ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches und besteht aus Mitgliedern, die sich in von ihr als kantonale Parteien anerkannten kantonalen Sektionen formiert haben. Diese Sektionen geniessen auf kantonalem und kommunalem Gebiet im Rahmen des Programmes der PdAS Autonomie.
Der Sitz der Partei wird vom Parteitag festgelegt.

Art. 3

Die Strukturen der PdAS und deren Funktionieren müssen auf allen Ebenen den Erfordernissen der Demokratie genügen und auf eine wirksame Aktion hinzielen. Dabei sind folgende Prinzipien anzuwenden:
a) jede Organisation und jedes Organ der Partei müssen die individuelle oder kollektive Initiative und Tätigkeit sämtlicher Mitglieder und deren politische und kulturelle Bildung fördern;
b) die leitenden Organe sind zu jeder Zeit vom Gremium, das sie gewählt hat und dem sie regelmässig über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen haben, abwählbar;
c) Entscheide werden mit Stimmenmehrheit gefällt; sie wiedergeben den Standpunkt der Partei.
d) die Freiheit der Diskussion und das Recht auf Kritik sind garantiert.
e) bei der Besetzung sämtlicher Organe der PdAS von 5 oder mehr Mitgliedern ist sicherzustellen, dass kein Geschlecht mehr als 60% des jeweiligen Gremiums einnehmen darf;
f) die Mandatsdauer in den verschiedenen Organen der PdAS beträgt in der Regel 4 Jahre. Bei jeder Wahl wird auf eine kohärente und regelmässige Erneuerung der Verantwortlichen geachtet.

Art. 4

Auf allen Ebenen der Partei werden Entscheide mit offenem Handmehr getroffen. Geheime Abstimmungen finden statt, wenn sie von einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Wahlen sind in der Regel geheim.

Eigenschaften, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 5

Mitglied der PdAS kann jeder Mann und jede Frau sein, der oder die in der Schweiz wohnt, arbeitet oder mit der PdAS verbunden ist, ohne Unterschied von Nationalität, Konfession und philosophischer Überzeugung, der oder die das Programm und die Statuten der Partei anerkennt und regelmässig die durch den Parteitag und die Kantonalsektionen festgesetzten Mitgliederbeiträge bezahlt, welche insgesamt mindestens einem Stundenlohn monatlich entsprechen sollen.

Art. 6

Die Aufnahme neu er Mitglieder erfolgt, im Rahmen ihres Sektors, durch die Versammlung der Grundorganisationen der Partei.

Art. 7

Jedes Mitglied der PdAS hat das Recht:
a) in den Grundorganisationen das Wort zu ergreifen und abzustimmen; an den Parteitagen und -konferenzen das Wort zu ergreifen und abzustimmen, wenn es delegiert ist; gewählt zu werden; Analysen zu entwickeln und jeder Instanz und auf jeder Ebene der Parteiorganisation Vorschläge zu unterbreiten;
b) seine Positionen offen auszudrücken und zu verteidigen, auch getroffene Beschlüsse zu kritisieren, seine Meinung zu allen Fragen, die die Partei betreffen, frei zu formulieren;
c) eine gewissenhafte Prüfung seiner Vorschläge, Bemerkungen und Kritiken zu verlangen. Dies bedingt auch das Recht auf eine genaue Information über die gesamte politische Tätigkeit der Partei;
d) die Kritiken zu kennen, die über seine Tätigkeit und sein Verhalten als Parteimitglied vorgebracht werden und ihnen gegenüber seine Gründe geltend zu machen;

Art. 8

Jedes Mitglied der PdAS ist verpflichtet:
a) sich gemäss seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten an der Tätigkeit der Partei zu beteiligen, Für und Wider in der Entscheidungsfindung sorgsam abzuwägen und in voller Verantwortung für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse und die Verwirklichung des Programmes zu handeln;
b) sich politisch zu schulen und an der Entwicklung der Partei und der Verbreiterung ihres Einflusses mitzuwirken;
c) andern gegenüber offen und tolerant zu begegnen;
d) sich nach Möglichkeit in sozialen Bewegungen, gewerkschaftlichen, Solidaritäts-, Umweltschutzorganisationen oder andern Organisationen zu engagieren, deren Ziele mit jenen der PdAS vereinbar sind;
e) als Träger/Trägerinnen eines öffentlichen Mandats der Instanz, die ihre Kandidatur aufgestellt hat, über ihre Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen und einen Teil des Lohnes oder der Entschädigung der Partei abzuliefern. Für lokale und kantonale Mandatäre/Mandatärinnen legen die kantonalen Instanzen den abzuliefernden Teil fest, für schweizerische Mandate die Parteileitung.

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss.

Art. 10

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei schwerwiegendem Missbrauch einer Funktion oder bei gravierenden Verstössen gegen Programm und Statuten der Partei.

Art. 11

Über den Entzug der Parteizugehörigkeit entscheidet die Grundorganisation nach Diskussion mit dem Betroffenen/der Betroffenen. Der Rekurs an den Parteitag der jeweiligen Kantonalsektion und in letzter Instanz an den Parteitag der PdAS ist gewährleistet. In schwerwiegenden Fällen hat das Zentralkomitee der PdAS das Recht, Parteimitgliedern, welche die Interessen und den Ruf der PdAS schädigen, die Parteizugehörigkeit abzusprechen. Die Betroffenen können in einem solchen Fall an den Parteitag rekurrieren. In jedem Fall beträgt die Frist für Rekurse einen Monat.

Art. 12

Die Wiederaufahme eines Mitglieds, dem die Parteizugehörigkeit entzogen wurde, kann nur mit der Zustimmung der Grundorganisation, der es angehörte und der betroffenen kantonalen Parteileitung erfolgen.
Organe der PdAS

Art. 13

Die Organe der Partei sind:
a) der Parteitag
b) die Parteikonferenz
c) das Zentralkomitee
d) die Kontroll- und Rekurskommission
e) die Parteileitung
f) das Präsidium

Parteitag

Art. 14

Der Parteitag ist das oberste Organ der PdAS. Er berät und fasst Beschlüsse über das kurz- und langfristige Programm und die Statuten der Partei und legt ihren Sitz fest.
Er wählt den Präsidenten/ die Präsidentin der Partei, die Mitglieder des Zentralkomitees und die Mitglieder der Kontroll- und Rekurskommission gemäss den durch die Statuten festgelegten Bestimmungen.

Art. 15

Der Parteitag tritt ordentlicherweise alle vier Jahre und ausserordentlicherweise auf Beschluss des Zentralkomitees oder auf Begehren von mindestens drei Kantonalparteien zusammen. Datum, Tagungsort und provisorische Tagesordnung werden vom Zentralkomitee festgelegt und den Kantonalparteien mindestens sechs Monate vor dem Parteitag bekanntgegeben. Die vorbereitenden Dokumente müssen mindestens drei Monate vor dem Parteitag der Diskussion unterbreitet werden. Für einen ausserordentlichen Parteitag beträgt diese Frist zwei Monate.

Art. 16

Der Parteitag besteht aus den Delegierten der Kantonalsektionen. Das Vertretungsrecht wird vom Zentralkomitee aufgrund der Anzahl Parteimitglieder für jede Kantonalpartei festgelegt; Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der von einer Kantonalpartei in den drei Jahren vor dem Parteitag der nationalen Kasse abgerechneten Mitgliederbeiträge.
Jede Kantonalsektion hat Anrecht auf mindestens einen Delegierten/ eine Delegierte. Die Delegierten der Kantonalsektionen müssen durch eine kantonale Versammlung gewählt werden, die repräsentativ ist für die gesamte Sektion. Bei der Auswahl der Delegierten ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und der verschiedenen Strömungen innerhalb einer Kantonalsektion zu achten.
Nicht als Delegierte gewählte Mitglieder können dem Parteitag ohne Stimmrecht beiwohnen. Der Parteitag kann ihnen das Wort erteilen, soweit dies sein zeitlicher Rahmen erlaubt.

Art. 17

Anträge an den Parteitag sind spätestens zwei Monate vor dessen Eröffnung der Parteileitung einzureichen, welche sie unverzüglich den Kantonalsektionen weiterleitet.
Anträge können stellen:
- die Kantonalsektionen
- mindestens zwanzig namentlich unterzeichnende Mitglieder, wobei diese nicht notwendigerweise derselben Kantonalsektion angehören müssen.

Art. 18

Bei seiner Eröffnung bezeichnet der Parteitag sein Büro, die Mandatsprüfungskommission und die übrigen Kommissionen und legt Geschäftsreglement und endgültige Tagesordnung fest.

Parteikonferenz

Art. 19

Die Parteikonferenz kann jederzeit vom Zentralkomitee oder auf Verlangen von drei Kantonalsektionen zur Diskussion und Beschlussfassung besonderer politischer und organisatorischer Fragen einberufen werden.
In dringenden Fällen hat die Parteikonferenz die Kompetenzen des Parteitags. Die Parteikonferenz besteht aus den Mitgliedern des Zentralkomitees und den durch die Kantonalsektionen gewählten Delegierten (gemäss Art. 16, Abschnitt zwei) , deren Anzahl pro Sektion vom Zentralkomitee vorgängig festgelegt wird und die insgesamt höher sein muss als die Zahl der Mitglieder des Zentralkomitees.
Nicht als Delegierte gewählte Mitglieder können der Parteikonferenz ohne Stimmrecht beiwohnen. Die Parteikonferenz kann ihnen das Wort erteilen, soweit dies ihr zeitlicher Rahmen erlaubt.

Zentralkomitee

Art. 20

Das Zentralkomitee ist für die Durchführung der Beschlüsse des Parteitages und der Parteikonferenz und für die Weiterentwicklung der Politik der Partei auf nationaler Ebene verantwortlich. Es fasst Parolen zu eidgenössischen Abstimmungen; wird keine 2/3-Mehrheit der Stimmenden erreicht, haben die Kantonalparteien Stimmfreiheit. Wenn die Fristen zu kurz sind, informiert die Parteileitung die Sektionen über ihre Stellungnahmen und setzt eine Frist zur Beantwortung. Wenn die Antworten keine 2/3-Mehrheit ergeben, gilt für die Sektionen die Stimmfreigabe. Das Zentralkomitee beschliesst die Positionen der PdAS zu andern wichtigen Fragen von nationaler und internationaler Bedeutung. Es kann nach eingehender Konsultation mit den Kantonalsektionen über die Lancierung von eidgenössischen Initiativen oder Referenden oder über eine entsprechende Beteiligung der Partei daran entscheiden. Es kann Geschäftsreglemente erlassen. Das Zentralkomitee nimmt die Jahresrechnung der PdAS ab und bestätigt das Budget.
Das Zentralkomitee beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Kantonalsektionen und ratifiziert ihre Statuten. Über diese Entscheide ist das Rekursrecht an den Parteitag gewährleistet.
Das Zentralkomitee wählt:
a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Zentralkomitees
b) die Parteileitung
Es kann Arbeitskommissionen zu einzelnen Problemen oder Bereichen bilden. Diese Kommissionen müssen nicht notwendigerweise aus Mitgliedern des Zentralkomitees bestehen. Es können ihnen auch Nicht-Mitglieder der Partei angehören.

Art. 21

Das Zentralkomitee besteht aus höchstens 50 Mitgliedern. Jede Kantonalsektion hat Anrecht auf wenigstens ein Vollmandat und ein Vorschlagsrecht. Die Kantonalsektionen können auf die Sitzungen des Zentralkomitees hin jeweils Ersatzdelegierte für verhinderte Mitglieder bestimmen.
Bei Vakanzen zwischen zwei Parteitagen kann das Zentralkomitee ein neues Mitglied kooptieren.
Das Zentralkomitee tritt auf Beschluss der Parteileitung oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder, jedoch wenigstens dreimal jährlich zusammen. In der Regel mindestens drei Wochen vor den Sitzungen verschickt der Vorsitzende/die Vorsitzende des Zentralkomitees die provisorische Tagesordnung und die Unterlagen an seine Mitglieder und an die kantonalen Sektionen.
Das Zentralkomitee wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Zentralkomitees präsidiert, der/die auch für die Protokollierung der Sitzungen zu sorgen hat. Das Protokoll ist an der darauffolgenden Sitzung dem Zentralkomitee zur Genehmigung zu unterbreiten.
Ausgenommen geschlossene Sitzungen kann jedes Parteimitglied den Tagungen des Zentralkomitees als Zuhörerln beiwohnen.

Kontroll- und Rekurskommission

Art. 22

Die Kontroll- und Rekurskommission ist die Instanz, welche Rekurse an den nationalen Parteitag untersucht. Sie kontrolliert den Finanzhaushalt und die Kassaführung der Partei und erstattet dem Zentralkomitee darüber Bericht.

Art. 23

Die Kontroll- und Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die nicht dem Zentralkomitee angehören dürfen. Sofort nach ihrer Wahl durch den Parteitag tritt die Kontroll- und Rekurskommission zur Wahl ihres Präsidenten/ihrer Präsidentin zusammen. Die Mitglieder der Kontroll- und Rekurskommission können an den Sitzungen des Zentralkomitees und der Präsident/die Präsidentin an den Sitzungen der Parteileitung teilnehmen, jeweils mit beratender Stimme und mit Vorschlagsrecht.

Parteileitung

Art. 24

Die Parteileitung konstituiert sich selbst und wählt insbesondere einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. Jedes Mitglied hat die Verantwortung für einen bestimmten Bereich der Tätigkeit der PdAS zu übernehmen.
Die Parteileitung besorgt die laufenden politischen und organisatorischen Geschäfte der Partei und bereitet die Sitzungen des Zentralkomitees vor. In Zusammenarbeit mit einer entsprechenden Arbeitsgruppe sichert sie die Administration der Partei, erarbeitet das Budget und macht Vorschläge für die Finanzierung der Parteitätigkeit. Sie gewährleistet die Ausführung der Beschlüsse des Zentralkomitees, unterhält die nationalen und internationalen Beziehungen der Partei, gibt Anweisungen für die Arbeit des Präsidiums und ratifiziert dessen Beschlüsse.

Art. 25

Die Parteileitung besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin der Partei und dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Zentralkomitees sowie maximal 15 weiteren Mitgliedern des Zentralkomitees. Sie tritt auf Beschluss des Präsidiums oder auf Begehren von dreien seiner Mitglieder, jedoch mindestens einmal monatlich zusammen. Die Sitzungen der Parteileitung werden durch seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende präsidiert, seine Beschlüsse werden protokolliert.

Präsidium

Art. 26

Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten/der Präsidentin der Partei, dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Parteileitung und dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Zentralkomitees zusammen. Es koordiniert die Arbeit der Partei auf nationaler Ebene und hat das Recht, in dringenden Fällen, in erster Linie in administrativen Fragen, Beschlüsse zu fassen.

Art. 27

Der Präsident/die Präsidentin der Partei vertritt die Partei auf nationaler Ebene und ist verantwortlich für die Arbeit des Präsidiums sowie für die Verbindung zwischen den Organen der PdAS und den Kantonalsektionen.

Eidgenössische ParlamentarierInnen

Art.28

Wenn die eidgenössischen ParlamentarierInnen nicht Mitglieder der Parteileitung sind, sind sie eingeladen an den Sitzungen teilzunehmen und erhalten die Protokolle. Sie erstatten der Parteileitung und dem Zentralkomitee Bericht über ihre parlamentarische Tätigkeit und arbeiten mit der Parteileitung zusammen. Die Artikel 8 und 30 regeln ihren Beitrag an die Finanzen der Partei.

Presse

Art. 29

Die PdAS bemüht sich, Zeitungen in den drei Amtssprachen der Schweiz zu veröffentlichen. Jede Zeitung hat eine autonome Administration und organisiert ihre Redaktion selbst.

Finanzen der Partei

Art. 30

Die Finanzmittel der PdAS stammen aus:
a) den ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
b) den Abgaben aus den Entschädigungen und Taggeldern der Gewählten der Partei auf eidgenössischer Ebene
c) Sammlungen und Zuwendungen
Die Kantonalparteien bezahlen der nationalen Kasse für jedes ihrer Mitglieder den vom Parteitag festgesetzten ordentlichen Mitgliederbeitrag.

Art. 31

Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Parteivermögen .

Diese Statuten wurden am 14. Parteitag der PdAS vom 7./8. September 1991 in Genf angenommen und am 17. Parteitag der PdAS vom 24. November 2002 in Vaumarcus ergänzt.

Webmaster | Validierung: CSS | XHTML | last refresh: 08.10.2007     Button zurück     top